Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der LAGOXO IT-Solutions, nachstehend – Lagoxo – genannt
gegenüber Unternehmern

Version 20230101

  1. Allgemeines

1.1 Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Lagoxo gelten ausschließlich vorliegende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

1.2. Die Geltung abweichender Vertragsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn Lagoxo sie schriftlich bestätigt.

  1. Vertragsschluss, Umfang der Lieferpflicht

2.1. Ein Vertrag kommt in der Regel durch die schriftliche Annahme eines schriftlichen Angebots zustande. Ohne gleichlautende schriftliche Erklärungen ist gegebenenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung von Lagoxo maßgebend.

2.2. Bei einem Verkauf unter einem Warenwert von EUR 500,00 genügt zur Wirksamkeit des Vertrags die Absendung der bestellten Ware durch Lagoxo.

2.3. An Unterlagen der Lagoxo wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die Lagoxo im Rahmen einer Auftragsbestätigung oder eines Angebots übersendet, behält Lagoxo sämtliche Eigentums- und Urheberrechte. Solche Unterlagen dürfen ohne Einverständnis von Lagoxo Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden. Kommt kein Vertrag mit Lagoxo zustande, so sind die Unterlagen auf Verlangen an Lagoxo zurückzusenden.

  1. Lieferung

3.1. Lieferfristen und -termine bestätigt Lagoxo unverbindlich.

3.2. Wird ein von Lagoxo bestätigter Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten und beruht dies nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Lagoxo, so sind die Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Beschränkung auf das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn durch Lagoxo eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurde.
Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn innerhalb der unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und wenn ohne Verschulden von Lagoxo die Absendung unmöglich ist.

3.3. Kann Lagoxo einen Liefer- und Leistungsumfang eines Auftrags zu einem Termin nicht vollständig fertigstellen, so erbringt Lagoxo wirtschaftlich selbstständige Teile des Auftrags abschnittsweise, soweit der Besteller daran ein Interesse hat. Entsprechend erbrachte Auftragsteile kann Lagoxo anteilig abrechnen.

  1. Entsorgung

4.1. Der Besteller übernimmt die Pflicht (§ 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG), Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt Lagoxo von den Rücknahmepflichten nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

4.2. Diese Ansprüche von Lagoxo gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungspflicht und auf Freistellung verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers an Lagoxo, dass die Nutzung der Geräte beendet sei.

  1. Preise

Die Preise von Lagoxo verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.

  1. Versand

6.1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers, wobei Lagoxo die Wahl der Versandart und des Versandwegs überlassen bleiben.

6.2. Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang geschieht mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson.

  1. Zahlungen

7.1. Alle Preise sind netto Preise zzgl. Umsatzsteuer.

7.2 Lagoxo stellt dem Kunden die vertraglich geschuldete Vergütung monatlich in Rechnung.

7.3. Dienstleistungen werden unmittelbar nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.

7.4. Alle Beträge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.

  1. Aufrechnungsverbot

Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen von Lagoxo aufrechnen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben Eigentum von Lagoxo, bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden vertraglichen Ansprüche, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden, aber noch nicht von Seiten des Bestellers erfüllt worden sind, erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt sind hinsichtlich vom Eigentumsvorbehalt der Lagoxo erfasster Sachen Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

  1. Lizenzierung

10.1. Der Kunde erhält ein nicht-exklusives, zeitlich auf die Vertragsdauer befristetes Recht zur Nutzung der Software für die entsprechende Nutzerzahl. Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich das Recht zur Nutzung der Software durch den Kunden, nicht dagegen weiterführende Rechte wie z.B. zur Einsicht des Quellcodes, zur Weiterentwicklung, zur Unterlizenzierung, zur Weiterveräußerung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte.

10.2. Wenn der Kunde Lagoxo mit Programmierdienstleistungen zur Weiterentwicklung oder Anpassung der Portalsoftware beauftragt, erhält er an den Weiterentwicklungen und Anpassungen ein Nutzungsrecht, das seinem Nutzungsrecht an der Software entspricht. Lagoxo erhält daran inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Rechte für sämtliche Zwecke, Nutzungs- und Verwertungsarten.

10.3. Weiterhin verpflichtet sich der Besteller, die Programme nicht zurück zu entwickeln oder zu übersetzen und auch keine Teile aus ihnen herauszulösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.

  1. Support

11.1. Der Support beinhaltet ausschließlich die Portalsoftware von Lagoxo. Sofern der Kunde Anpassungen oder Änderungen an der Software vornimmt, übernimmt Lagoxo keinen Support mehr. Für Drittsoftware sowie Anbindungen/Integrationen von Drittsoftware an/in die Portalanwendung übernimmt Lagoxo ebenfalls keinen Support.

  1. Einrichtung von Software und Systemen sowie sonstige Dienstleistungen

12.1. Für die Einrichtung von Software und Systemen zahlt der Besteller einen Einrichtungspreis an Lagoxo. Dieser Preis berechnet sich für den Aufbau, die Einweisung in die Grundfunktionen der Software und Systeme sowie der Endeinrichtungen und den Anschluss der Software und Systeme pauschal.

12.2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung steht dem Besteller das nicht ausschließliche, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zu, die Arbeitsergebnisse im Rahmen und für Zwecke des Vertrages zu nutzen. Abweichungen von dieser Nutzungsregelung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  1. Gefahrenübergang bei Anlieferung durch Lagoxo

Mit der Anlieferung der zum System gehörenden Teile beim Besteller geht die Gefahr für deren Verlust und Beschädigung auf den Besteller über.

  1. Gewährleistung

14.1. Mängel sind nach Wahl von Lagoxo unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Mängel innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

14.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lagoxo und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

14.3. Soweit ein Mangel nicht arglistig verschwiegen worden oder eine Beschaffenheit garantiert worden ist, liefert Lagoxo Software samt schriftlichen Dokumentationen (einschließlich Gebrauchsanleitungen) so „wie vorhanden“ unter Gewährleistungsausschluss. Hierzu gehören auch, ohne darauf begrenzt zu sein, die Zusicherung allgemeiner Gebrauchstauglichkeit, befriedigender Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
Lagoxo gewährleistet nicht, dass gelieferte Software fehlerfrei ist und enthält sich in Bezug auf die Verwendung und die Folgen der Verwendung der Software samt schriftlichen Dokumentationen jeglicher Zusicherung bezüglich Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Ähnlichem. Software ist nur mit bestimmten Computern, Betriebssystemen und Software-Versionsständen kompatibel. Für die Verwendung der Software auf nichtkompatiblen Systemen erfolgt keine Gewährleistung. Lagoxo informiert Besteller auf Wunsch über Kompatibilitätsfragen.

14.4. Dazu von Lagoxo autorisierte Wiederverkäufer sind verpflichtet, sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Lizenzvereinbarung rechtswirksam auf den Käufer der Lagoxo Software zu übertragen, diesen auf vollinhaltliche Einhaltung aller Bestimmungen zu verpflichten und dies auf Verlangen von Lagoxo zu dokumentieren.

14.5. Der Besteller hat offene Sachmängel gegenüber Lagoxo unverzüglich schriftlich zu rügen. Verborgene Sachmängel sind innerhalb eines Jahres zu rügen.

14.6. Für gebrauchte Geräte der Lagoxo entfällt jegliche Gewährleistung.

14.7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln in den Räumen oder sonstigen von Lagoxo nicht verschuldeten Umständen beruhen.

14.8. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 15 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

14.9. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Lagoxo über. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller Lagoxo die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Lagoxo von der Mängelhaftung befreit.

14.10. Bei einer Instandsetzung erfolgt die Durchführung eines an Lagoxo erteilten Auftrags in Anlehnung an die vom Besteller genannten Fehlerbeschreibungen. Fehlen diese Angaben, so wird der Auftrag aufgrund der von Lagoxo erkannten Mängel durchgeführt. Lagoxo behält sich vor, alle für die Instandsetzung notwendigen Teile zu ersetzen bzw. gegen neuwertige Teile (Tauschgruppen) auszutauschen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Lagoxo über.

14.11. Durch Lagoxo überlassene Geräte gewähren keine Sicherheit vor rechtswidrigem Zugriff von außen und Gebührenbetrug durch Dritte. Lagoxo übernimmt insoweit keine Haftung.

14.12. Der Besteller nimmt jedes Teil-/Arbeitsergebnis unverzüglich, nachdem Lagoxo die Fertigstellung erklärt und dem Besteller übergeben hat, ab.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat Lagoxo die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen. Handelt es sich um erhebliche Mängel, hat Lagoxo nach Beseitigung dieser Mängel das betreffende Teil-/Arbeitsergebnis zur Fortsetzung der Abnahme bereitzustellen. Ein erheblicher Mangel des Teil-/Arbeitsergebnisses liegt vor, wenn es so wesentlich von der im Vertrag vereinbarten Beschreibung abweicht, dass die Benutzbarkeit des Teil-/Arbeitsergebnisses zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht gegeben oder erheblich beeinträchtigt ist. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller das Teil-/Arbeitsergebnis unverzüglich abzunehmen.

14.13. Unterlässt der Besteller die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so gilt das Teil-/Arbeitsergebnis nach der Setzung einer angemessenen Frist von 2 Wochen, nachdem Lagoxo das Teil-/Arbeitsergebnis übergeben hat, als abgenommen. Ist der Besteller ein Unternehmer, kann der Hinweis in Textform auf die Folgen einer Nichtabnahme unterbleiben. Das jeweilige Teil-/Arbeitsergebnis gilt auch dann als abgenommen, wenn und sobald es vom Besteller produktiv genutzt wird.

  1. Schadenersatz Vertragserfüllung

15.1. Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann Lagoxo unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Kosten und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen zusätzlich auch Schadenersatz in Höhe von 20 % des offenen Auftragswertes ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

15.2. Lagoxo kann stattdessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle des nicht entgegengenommenen, nicht eingerichteten Systems ein System bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält, bzw. das System oder Teile davon in anderer Weise ersetzt. Auch insoweit ist dem Besteller der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

15.3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  1. Verzug, Haftung

16.1. Kommt Lagoxo aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, ab Verzugseintritt eine Verzugsentschädigung von 0,5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung pro Woche des Lieferverzugs verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Dies gilt bis zu einer maximalen Höhe von 5 % des Nettorechnungswertes. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs sind, soweit Lagoxo insoweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ausgeschlossen.

16.2. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie, für das Vorhandensein einer Eigenschaft und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesem Ausschluss unberührt.

16.3. Der Schadenersatzanspruch über die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden sowie der Höhe nach auf den betroffenen Rechnungswert begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Lagoxo wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

16.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

16.5. Schadenersatzansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, und Minderung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Lagoxo und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Lagoxo.

17.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist das für Lagoxo zuständige örtliche Amts- bzw. Landgericht.

17.3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluss ausländischer Rechte und des UN-Kaufrechts deutsches Recht.

  1. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Lagoxo oder mit Lagoxo verbundenen Unternehmen verarbeitet. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

  1. Vertragslaufzeit

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird.